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Fassungsvergleich zu Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Grenzabfertigung im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Slowenien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.06.2001 · idF BGBl. III Nr. 94/2001 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen in Ausübung ihres Dienstes im Gebietsstaat sowie auf dem Weg zur Zone und zurück ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und Dienstwaffe tragen und die erforderliche Dienstausrüstung sowie Diensthunde mitführen. Von der Waffe dürfen sie jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen.