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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen (Estland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen (Estland) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.09.2001 · idF BGBl. III Nr. 202/2001 Art. 10↗RIS↗
Abschnitt V
Kosten
Artikel 10
Alle mit der Übernahme gemäß den Artikeln 3 und 4 zusammenhängenden Kosten bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei sowie die Kosten der Durchbeförderung gemäß Artikel 8 trägt die ersuchende Vertragspartei. Das gleiche gilt für die Fälle der Rückübernahme gemäß Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 7.