Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. III Nr. 143/2004 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
SPRACHE
Die zuständigen Behörden verwenden im Rahmen Ihrer Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen Englisch als Mittel der Kommunikation.