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Norm
Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
Fassungen
Art. 10 Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
BGBl
Art. 10 Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
Judikatur
Art. 10 Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
Art. 10 Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
Fassungsvergleich zu
Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
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Art. 10
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Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 10
neu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF
BGBl. III Nr. 143/2004
Art. 10↗
RIS↗
Artikel 10
SPRACHE
Die zuständigen Behörden verwenden im Rahmen Ihrer Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen Englisch als Mittel der Kommunikation.