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Fassungsvergleich zu Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen zwischen der Slowakei und Österreich über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.02.2005 · idF BGBl. III Nr. 1/2005 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
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Für die Übersetzung bei Konsultationen und Gesprächen einschließlich der öffentlichen Erörterung ist die einladende Vertragspartei verantwortlich, sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Sprache einigen.