Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
ARTIKEL 10
ZUSAMMENARBEIT IM SEEVERKEHR
1.
Meinungsaustausch hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen der internationalen Seeschifffahrtsorganisationen;
2.
Formalierung und Vollendung der Gesetzgebung über Seeverkehr und Verwaltung des Marktes;
3.
Förderung effizienter Transportdienstleistungen für den internationalen Seehandel durch effektive Nutzung von Häfen und Handelsflotten der Vertragsparteien;
4.
Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr und Verhütung von Meeresverschmutzung;
5.
Förderung der maritimen Bildung und Ausbildung, besonders der Schulung von Seeleuten;
6.
Austausch von Personal, wissenschaftlichen Informationen und Technologie;
7.
verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus.