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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes 1
Art. 10neu
in Kraft ab 09.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 76/2009 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10 – Das Sekretariat
(1) Der Ausschuss wird vom Sekretariat der UNESCO unterstützt.
(2) Das Sekretariat erstellt die Unterlagen für die Generalversammlung und den Ausschuss sowie einen Entwurf der Tagesordnung ihrer Sitzungen und stellt die Umsetzung ihrer Beschlüsse sicher.