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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 26.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 128/2010 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Kosten
Alle Kosten gemäß Artikel 15 des Rückübernahmeabkommens werden von der ersuchenden Partei getragen und falls erforderlich innerhalb von 30 (in Worten: dreißig) Tagen ab Erhalt der Unterlagen, die diese Kosten belegen, per Banküberweisung in Euro erstattet.