Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
Artikel 10
Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
1.
Dieses Abkommen tritt am 30. (dreißigsten) Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg den Abschluss der für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben.
2.
Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren in Kraft und wird automatisch für einen Zeitraum von jeweils 5 (fünf) Jahren verlängert.
3.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch schriftliche Mitteilung kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen 30 (dreißig) Tage nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.