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Fassungsvergleich zu Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Kosovo) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 17.02.2008 · idF BGBl. Nr. 547/1983 Art. 10↗RIS↗
Ordre public
Artikel 10
Die Überwachung oder die Vollstreckung erfolgt nicht, wenn die Erledigung des Ersuchens die Sicherheit des ersuchten Staates beeinträchtigen oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.