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Fassungsvergleich zu Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 21.02.2012 · idF BGBl. III Nr. 50/2012 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
(Expertengespräche)
(1) Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung einer bilateralen Expertenkommission. Die Mitglieder der bilateralen Expertenkommission der Vertragsparteien werden von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Durchführungsprotokolls ernannt.
(2) Gespräche und Konsultationen über die Durchführung des Rückübernahmeabkommens und des Durchführungsprotokolls werden nach Bedarf geführt.