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Fassungsvergleich zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (UNO) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.09.2012 · idF BGBl. III Nr. 117/2012 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
NOTIFIKATIONEN
(1) Die österreichische Bundesregierung gibt die Kontaktdaten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten und der anderen Behörden und Dienststellen der Republik Österreich, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind, bekannt.
(2) Die Vereinten Nationen geben die Kontaktdaten des Büros der Ombudsperson bekannt.
(3) Die Parteien informieren einander über die jeweiligen anwendbaren rechtlichen Bestimmungen und deren wesentliche Änderungen.