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Fassungsvergleich zu Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.07.2009 · idF BGBl. III Nr. 241/2013 Art. 10↗RIS↗
Artikel X
Austritt
Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann, nachdem er dieser mindestens zehn Jahre lang angehört hat, dem Präsidenten des Rates seinen Austritt notifizieren. Dieser wird am Ende des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Austritt notifiziert wurde. Ein aus der Organisation austretender Mitgliedstaat hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.