Rechtstracker.at
Norm
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)
Fassungen
Art. 10 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)
BGBl
Art. 10 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)
Judikatur
Art. 10 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)
Art. 10 Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)
Fassungsvergleich zu
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)
×
alle §§
Art. 10
×
‹
›
Änderungen zwischen den Fassungen
▾
Rückübernahmeabkommen - Durchführungsprotokoll (Ukraine)
alle schließen
1
§ 0↗
RIS↗
▾
Art. 10
neu
in Kraft ab 20.11.2014 · idF
BGBl. III Nr. 9/2015
Art. 10↗
RIS↗
Artikel 10
Sprache
Die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens und in Anwendung des Durchführungsprotokolls findet in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache statt.