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Fassungsvergleich zu Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinschaftsproduktion von Filmen (Israel) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 05.01.2016 · idF BGBl. III Nr. 8/2016 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, gemäß den in der Anlage angeführten Verfahrensvorschriften, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens darstellen, zu handeln.