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Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.01.2017 · idF BGBl. III Nr. 226/2016 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
10.1 Güter und Dienstleistungen, die mittels öffentlich unterstützter konzessioneller Kredite unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren angeschafft werden, sind innerhalb des Hoheitsgebietes der Mongolei von der Mehrwertsteuer befreit.
10.2 Steuerbefreiungen, die auf Zahlungen des Kreditnehmers aus öffentlich unterstützten konzessionellen Krediten unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren Anwendung finden, sollen durch das „Abkommen1 zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern und vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll“ vom 3. Juli 2003 geregelt werden.
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2004.