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Fassungsvergleich zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF BGBl. III Nr. 67/2017 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10 – Steuern
Alle Zahlungen im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.