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Norm
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
Fassungen
Art. 10 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
BGBl
Art. 10 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
Judikatur
Art. 10 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
Art. 10 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
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Abkommen über die finanzielle Kooperation (Kosovo)
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 10
neu
in Kraft ab 01.05.2017 · idF
BGBl. III Nr. 67/2017
Art. 10↗
RIS↗
Artikel 10 – Steuern
Alle Zahlungen im Zusammenhang mit im Rahmen dieses Abkommens gewährten österreichischen konzessionellen Krediten sind von sämtlichen Steuern und Abgaben befreit.