Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10neu
ARTIKEL 10
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
a)
durch eine Förderung der Umsetzung der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, beispielsweise der Resolutionen 1373, 1267, 1822 und 1904, sowie der einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumente,
b)
durch eine Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei der effektiven Umsetzung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus,
c)
durch einen Informationsaustausch und eine Stärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung bei der Rechtsdurchsetzung unter Nutzung der Nationalen Zentralbüros von Interpol über das Interpol-Kommunikationsnetzwerk I-24/7,
d)
durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem einzelstaatlichen Recht;
e)
durch einen Meinungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, unter anderem im technischen Bereich und im Ausbildungsbereich und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention und Entradikalisierung,
f)
durch gemeinsame Anstrengungen zur Vertiefung des internationalen Konsenses über die Bekämpfung des Terrorismus und die Terrorismusfinanzierung und durch Hinarbeiten auf eine baldige Einigung über das Umfassende Übereinkommen über den internationalen Terrorismus, um die vorhandenen Instrumente der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus zu ergänzen,
g)
durch den Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschenrechte bei der Bekämpfung des Terrorismus,
h)
durch eine Förderung von Umsetzungsmaßnahmen und einer verstärkten Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus im Rahmen des ASEM und der Beziehungen EU-ASEAN.