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Fassungsvergleich zu Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Bosnien-Herzegowina) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.09.2020 · idF BGBl. III Nr. 118/2020 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
VERNICHTUNG
(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem innerstaatlichen Recht jeder Parteinachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.
(2) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens übermittelt oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die klassifizierten Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die zuständige Behörde des Herausgebers sobald wie möglich über diese Vernichtung.