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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (China) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.08.2020 · idF BGBl. III Nr. 123/2020 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Steuern und Abgaben
Steuern und Abgaben für alle unter der mehrjährigen Kreditlinienfazilität/Kreditlinientranchen einbezogenen Projekte/Investitionen unterliegen einschlägigen auf ausländische Regierungskredite anwendbaren Steuervorschriften in China.