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Fassungsvergleich zu Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag 1
Art. 10neu
in Kraft ab 26.08.2021 · idF BGBl. III Nr. 121/2021 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
KONSULTATIVTAGUNGEN ZUM ANTARKTIS-VERTRAG
1.
Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag werden unter Zugrundelegung derbesten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Ratschläge
(a) in Übereinstimmung mit diesem Protokoll die allgemeine Politik für den umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme festlegen und
(b) Maßnahmen nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags zur Durchführung dieses Protokolls zu beschließen.
2.
Die Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag überprüfen die Arbeit des Ausschusses und machen sich dessen Ratschläge und Empfehlungen sowie die Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben in vollem Umfang zunutze.