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Fassungsvergleich zu Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland 1
Art. 10neu
in Kraft ab 21.07.2022 · idF BGBl. III Nr. 98/2022 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
Internationaler Strafgerichtshof
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben sollten und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden sollte.
(2) Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Justiz bekräftigen die Vertragsparteien ihre Entschlossenheit,
a) Maßnahmen zur Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (im Folgenden „Römisches Statut“) und gegebenenfalls der damit zusammenhängenden Instrumente zu ergreifen,
b) ihre Erfahrungen mit der Verabschiedung der für die Ratifizierung und Umsetzung des Römischen Statuts erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit regionalen Partnern austauschen und
c) bei der Verwirklichung des Ziels der Universalität und Integrität des Römischen Statuts zusammenzuarbeiten.