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Fassungsvergleich zu Auslieferung (Brasilien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Auslieferung (Brasilien) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.06.2024 · idF BGBl. III Nr. 60/2024 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Auslieferung eigener Staatsangehöriger
Jede Partei hat das Recht, die Auslieferung eigener Staatsbürger abzulehnen.