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Fassungsvergleich zu Luftverkehrsabkommen (Chile)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftverkehrsabkommen (Chile) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 22.12.2024 · idF BGBl. III Nr. 29/2025 Art. 10↗RIS↗
ARTIKEL 10
Direkter Transitverkehr
Die Fluggäste, das Gepäck und die Fracht, einschließlich der Post, die sich im direkten Transit über das Gebiet einer Vertragspartei befinden und den für diesen Zweck reservierten Bereich des Flughafens nicht verlassen, sind von Zöllen, Gebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.