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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Japan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Japan) 1
Art. 10neu
in Kraft ab 01.12.2025 · idF BGBl. III Nr. 134/2025 Art. 10↗RIS↗
Artikel 10
Ausnahmen zu den Artikeln 6 bis 9
Auf gemeinsamen Antrag eines Dienstnehmers und Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen japanischen Behörden oder die zuständigen japanischen Träger und die österreichische zuständige Behörde einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Interesse bestimmter Personen oder Kategorien von Personen machen, sofern für diese Personen oder Kategorien von Personen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten.