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Fassungsvergleich zu Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz 1
Art. 10 § 3geändert
in Kraft 24.03.1897 – 31.12.1994 · idF RGBl. Nr. 77/1897 · danach: BGBl. Nr. 505/1994 Art. 10 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 505/1994 Art. 10 § 3↗RIS↗
§. 3.
Zum Amte eines Legalisators ist nur derjenige geeignet, welcher nach dem Gesetze nicht von der Wählbarkeit zum Mitgliede eines Gemeindeausschusses ausgeschlossen ist, welcher ferner in dem Gebiete, auf welches sich seine Amtswirksamkeit erstrecken soll, seinen ordentlichen Wohnsitz Hauptwohnsitz hat und von welchem nach seinen Eigenschaften und Verhältnissen eine verlässliche und dem Zwecke entsprechende Erfüllung seiner Aufgabe zu erwarten ist.