Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 10 § 51geändertBezeichnung, Text; Abs 2 (entfallen), Z 1 bis Z 3; Abs 3 (entfallen); Abs 4 (entfallen)
1. Gold mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
2. Wertpapiere, die an der Wiener Börse amtlich notiert sind, ausgenommen Aktien jeder Art; alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;
3. im Inland oder im Ausland zahlbare, auf inländische oder ausländische Währung lautende Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs Monaten haben und im übrigen dem § 48 entsprechen; alle Arten von Devisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten, und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten.