Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 101neu
Artikel 101
Finanzdienstleistungen
a) um den irakischen Finanzsektors zu stärken;
b) um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Irak zu verbessern;
c) um Informationen über geltende oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften auszutauschen;
d) um kompatible Prüfsysteme zu entwickeln.
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