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Fassungsvergleich zu Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak××

Änderungen zwischen den Fassungen

Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak 1
Art. 101neu
in Kraft ab 01.08.2018 · idF BGBl. III Nr. 137/2018 Art. 101↗RIS↗
Artikel 101
Finanzdienstleistungen
Die Vertragsparteien arbeiten mit dem Ziel zusammen, ihre Normen und Vorschriften einander anzunähern, insbesondere
a) um den irakischen Finanzsektors zu stärken;
b) um das Rechnungslegungs- sowie das Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und die übrigen Teile des Finanzsektors in Irak zu verbessern;
c) um Informationen über geltende oder in Vorbereitung befindliche Rechtsvorschriften auszutauschen;
d) um kompatible Prüfsysteme zu entwickeln.
Schlagworte
Rechnungslegungssystem, Aufsichtssystem