Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 11neu
Artikel XI.
Die Auslieferung findet nicht statt:
1. Wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Auslieferung begehrt wird, außerhalb des Gebietes der hohen vertragschließenden Theile verübt wurde und die Auslieferung auch von der Regierung des Landes begehrt wird, wo der Verfolgte die strafbare Handlung begangen hat.
2. Wenn der Auszuliefernde in dem um die Auslieferung angegangenen Staate wegen derselben strafbaren Handlung, wegen welcher die Auslieferung begehrt wird, in Untersuchung gewesen und entweder außer Verfolgung gesetzt oder verurtheilt oder freigesprochen wurde, oder sich noch in Untersuchung befindet.
3. Wenn seit der Verübung der That oder seit der gerichtlichen Verfolgung oder seit der Verurtheilung nach den Gesetzen des Landes, wo sich der Fremde befindet, die Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung oder der verhängten Strafe eingetreten ist.
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