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Fassungsvergleich zu V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz××

Änderungen zwischen den Fassungen

V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz 1
Art. 11neu
in Kraft ab 26.01.1910 · idF RGBl. Nr. 181/1913 Art. 11↗RIS↗
Zweites Kapitel.
Bei Neutralen untergebrachte Angehörige einer Kriegsmacht und in Pflege befindliche Verwundete.
Artikel 11.
Die neutrale Macht, auf deren Gebiet Truppen der kriegführenden Armeen übertreten, muß sie möglichst weit vom Kriegsschauplatze unterbringen.
Sie kann sie in Lagern verwahren und sie auch in Festungen oder in anderen zu diesem Zwecke geeigneten Orten einschließen.
Es hängt von ihrer Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, frei gelassen werden können.