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Fassungsvergleich zu Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien 1
Art. 11neu
in Kraft ab 27.06.1930 · idF BGBl. Nr. 201/1930 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Die Ständige Vergleichskommission regelt ihr Verfahren, wobei sie den Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle Rechnung trägt.
Mangels anderweitiger Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder des Schiedskompromisses werden auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht die Bestimmungen des vorgenannten Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 Anwendung finden.
Insoweit der gegenwärtige Vertrag auf die Bestimmungen der Haager Konvention verweist, werden diese Bestimmungen im Verhältnis zwischen beiden Vertragschließenden Teilen Anwendung finden, auch wenn einer derselben oder beide das Übereinkommen gekündigt haben sollten.