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Fassungsvergleich zu Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 11neu
in Kraft ab 27.08.1931 · idF BGBl. Nr. 270/1931 Art. 11↗RIS↗
Zweiter Abschnitt.
Das Schiedsgerichtsverfahren.
Artikel 11.
1. Sollte die Streitfrage im Wege des Vergleichsverfahrens nicht gelöst werden können, so haben die Bestimmungen des Artikels 1, Absätze 2, 3, 4 und 5, des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. April 1923 in Anwendung zu kommen.
2. Hiebei ist, falls die Parteien einander ein Recht streitig machen, gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel vorzugehen.