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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau 1
Art. 11neu
in Kraft ab 17.07.1969 · idF BGBl. Nr. 256/1969 Art. 11↗RIS↗
ARTIKEL XI
1. Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jedem Mitgliedsstaat und jedem der in Artikel IV Absatz 1 genannten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens übermitteln.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch ihre Regierungen dieses Übereinkommen, das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterzeichnet.