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Fassungsvergleich zu Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsame Maßnahmen für pflegebedürftige Personen (Bund – Länder) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 866/1993 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Planung, Forschung, Öffentlichkeitsarbeit
(1) Die Vertragsparteien werden bei der Planung der Maßnahmen in der Pflegevorsorge die gesellschaftlichen Entwicklungen und die Ergebnisse der Forschung berücksichtigen.
(2) Die Öffentlichkeit soll über die Zielsetzungen, die Maßnahmen und die Probleme der Pflegevorsorge informiert werden.