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Fassungsvergleich zu Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen 1
Art. 11neu
in Kraft ab 13.03.1974 · idF BGBl. Nr. 249/1974 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Jeder Vertragsstaat übermittelt dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation in Übereinstimmung mit seinem nationalen Recht so schnell wie möglich alle in seinem Besitz befindlichen sachdienlichen Angaben über
a) die Umstände der strafbaren Handlung;
b) die nach Artikel 9 getroffenen Maßnahmen;
c) die in bezug auf den Täter oder den Verdächtigen getroffenen Maßnahmen und insbesondere das Ergebnis eines Auslieferungsverfahrens oder eines anderen Verfahrens.