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Fassungsvergleich zu Wirtschaftsabkommen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wirtschaftsabkommen (Deutschland) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 12.02.1921 · idF BGBl. Nr. 135/1921 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich unter Aufrechterhaltung des Zollkartells zur gegenseitigen Unterstützung bei der Zollabfertigung und Zollerhebung, zur Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Übertretungen der Zollgesetze und zur gegenseitigen Rechtshilfe.