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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit 1
Art. 11neu
in Kraft ab 04.11.1970 · idF BGBl. Nr. 33/1970 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Die in Artikel 10 bezeichneten Leistungen sind im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, wenn sie oder die für sie Unterhaltspflichtigen eine zur Vermeidung von Mißbräuchen als notwendig erachtete Wartezeit erfüllt haben.