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Fassungsvergleich zu Arbeitslosenversicherung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherung (BRD) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.10.1979 · idF BGBl. Nr. 392/1979 Art. 11↗RIS↗
ABSCHNITT III
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 11
Amtshilfe
Die Träger, Verbände auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.