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Fassungsvergleich zu Arbeitslosenversicherung (Schweiz)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Arbeitslosenversicherung (Schweiz) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.1980 · idF BGBl. Nr. 515/1979 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1) Steuer- und Gebührenbefreiung nach den Vorschriften über Arbeitslosenversicherung und Sozialversicherung eines Vertragsstaates gelten gegenüber Personen und Dienststellen des anderen Vertragsstaates.
(2) Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art, die in Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.