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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (aufgehoben) 1
Art. 11aufgehoben
in Kraft 01.06.1986 – 31.05.1998 · idF BGBl. Nr. 218/1986 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 202/1998 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1) Auf Pensionsempfänger aus der Pensionsversicherung der Vertragsstaaten sind die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Pensionisten des Vertragsstaates anzuwenden, in dessen Gebiet sich die Pensionsempfänger gewöhnlich aufhalten. Dabei gilt bei Gewährung einer Pension nur nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates diese Pension als Pension des ersten Vertragsstaates.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Pensionswerber.