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Fassungsvergleich zu Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger××

Änderungen zwischen den Fassungen

Regelung der interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger 1
Art. 11neu
in Kraft ab 26.05.1868 · idF RGBl. Nr. 49/1868 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11.
Alle in den Bestimmungen der vorstehenden Artikel 9 und 10 nicht begründeten Ansprüche der Geistlichen, Meßner, Organisten und Schullehrer, dann der Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitsanstalten einer Kirche oder Religionsgenossenschaft auf Beiträge und Leistungen von Seite der Angehörigen einer anderen sind als erloschen zu betrachten.
Schlagworte
Kulturanstalt, Unterrichtsanstalt, Kultusanstalt