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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Tunesien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.11.1988 · idF BGBl. Nr. 534/1988 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von künstlerischen und wissenschaftlichen Ausstellungen im anderen Land und erleichtern die Beteiligung an solchen Veranstaltungen.