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Fassungsvergleich zu Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.07.1998 · idF BGBl. III Nr. 95/1998 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.
Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten könnte österreichischerseits Know-how auf dem Gebiet der Finanzierungsform von Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung gestellt werden.
Schlagworte
Kleinbetrieb