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Fassungsvergleich zu Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schifffahrt – Regelung der Donauschiffahrt (Ungarn) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 18.05.1954 · idF BGBl. Nr. 195/1955 Art. 11↗RIS↗
Artikel XI.
Der Abschluß von Vereinbarungen, die kommerziellen, betrieblichen oder Zwecken der gegenseitigen Betriebsstoffversorgung beziehungsweise der Lagerung von Kohle und Öl, ferner der gegenseitigen Hilfeleistung im Falle eines technischen und nautischen Notstandes dienen, bleibt den Schiffahrtsgesellschaften der vertragschließenden Teile vorbehalten.