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Fassungsvergleich zu Schiffahrt auf dem Bodensee××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrt auf dem Bodensee 1
Art. 11geändert
in Kraft 01.01.1976 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 632/1975 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
(1) Artikel 10 gilt nicht
a) für den Überlinger See und einen dem Ufer vorgelagerten Streifen jenes Vollzugsbereiches, der in der Anlage zu diesem Übereinkommen umschrieben ist, und in dem die Organe des Vertragsstaates, dem der Vollzugsbereich zugewiesen ist, ausschließlich zuständig sind (Ausschließlichkeitszone),
b) für Routinekontrollen jeder Art,
c) gegenüber Dienstfahrzeugen eines anderen Vertragsstaates.
(2) Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a bis d sind im Rahmen eines Ersuchens nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c auch in den Ausschließlichkeitszonen zulässig.