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Fassungsvergleich zu Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen über die Förderung und Schutz von Investitionen (Usbekistan) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 18.08.2001 · idF BGBl. III Nr. 167/2001 Art. 11↗RIS↗
KAPITEL ZWEI: BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
TEIL EINS: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
Artikel 11
Geltungsbereich und Befugnisse
Dieser Teil gilt für Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über eine behauptete Nichteinhaltung einer Verpflichtung aus diesem Abkommen seitens des Erstgenannten, wodurch für den Investor oder seine Investition Verlust oder Schaden entsteht.