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Fassungsvergleich zu Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Lettland) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.04.2004 · idF BGBl. III Nr. 19/2004 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Auslegung des Abkommens
(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden im Weg von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
(2) Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.