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Fassungsvergleich zu Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000; Empfehlung (Nr. 191) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 30.04.2005 · idF BGBl. III Nr. 105/2004 Art. 11↗RIS↗
Regelmässige Überprüfung
Artikel 11
Jedes Mitglied hat in Beratung mit den repräsentativen Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regelmäßig zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, die Dauer des in Artikel 4 erwähnten Urlaubs zu verlängern oder den in Artikel 6 erwähnten Betrag oder Satz der Geldleistungen anzuheben.