Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde××

Änderungen zwischen den Fassungen

Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Meeresbodenbehörde 1
Art. 11neu
in Kraft ab 25.10.2003 · idF BGBl. III Nr. 124/2004 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
Laissez-passer und Visa
1. Unbeschadet des Rechts der Behörde, eigene Reisedokumente auszustellen, anerkennen die Vertragstaaten dieses Protokolls die für die Angestellten der Behörde ausgestellten Laissez-passer der Vereinten Nationen und nehmen diese als gültige Reisedokumente an.
2. Visaanträge (wo erforderlich) von Angestellten der Behörde werden so schnell wie möglich behandelt. Visaanträge (wo erforderlich) von Angestellten der Behörde, die Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen sind, müssen von einer Bestätigung begleitet sein, dass diese Personen in amtlicher Eigenschaft für die Behörde reisen.