Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abkommen betreffend polizeilicher Zusammenarbeit (Südafrika) 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.12.2004 · idF BGBl. III Nr. 143/2004 Art. 11↗RIS↗
Artikel 11
TAGUNGEN UND BERATUNGEN
Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, werden Vertreter der zuständigen Behörden, wenn erforderlich, bilaterale Treffen und Beratungen abhalten, um Zusammenarbeit zu erörtern und zu verbessern.