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Fassungsvergleich zu Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gründung der Internationalen Organisation für Rebe und Wein 1
Art. 11neu
in Kraft ab 01.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 15/2007 Art. 11↗RIS↗
Kapitel IX – Schlussbestimmungen
Artikel 11
Die O.I.V. besitzt Rechtspersönlichkeit; jedes Mitglied überträgt ihr die Rechtsfähigkeit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.